Die außergerichtliche Beratung ist gebührenpflichtige Dienstleistung des Rechtsanwalts. Die Kosten hierfür werden von den Beratungspersonen selbständig festgelegt. Maßgeblich ist meist der Umfang und die Schwierigkeit des Rechtsproblems seitens des Mandanten. Für eine Erstberatung dürfen maximal 190,00 € Beratungsgebühren entstehen. Die Kosten für eine Erstberatung in der Rechtsanwaltskanzlei Fiebig belaufen sich auf 100,00 €, für jede weitere Beratung auf 125,00 €/h jeweils zzgl. aktuell gültigem Mehrwertsteuersatzes.
Beratungshilfe
Für den Fall, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen, sei eine Beratung oder das außergerichtliche Tätigwerden nicht selbst finanziert werden kann, besteht die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe in bestimmten Fällen. So kann beim für den Wohnort zuständigen Amtsgericht ein Beratungshilfeschein beantragt werden:
Beratungshilfe wird jedoch nicht für alle Angelegenheiten auf jedem Rechtsgebiet gewährt, so etwa nicht im Rahmen der Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen. Folgende Rechtsgebiete sind dagegen regelmäßig von der staatlichen Hilfe umfasst:
Dabei bestehen für die Inanspruchnahme der Beratungshilfe und somit auch der Ausstellung eines Beratungshilfescheins besondere Voraussetzungen, die zuvorderst in der Person des Rechtssuchenden erfüllt sein müssen. Dieser soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in der Lage sein, die finanziellen Mittel zur Beauftragung des Rechtsanwaltes eigenständig aufwenden zu können. Insoweit beschränkt sich der Personenkreis der Berechtigten insbesondere auf Empfänger von Sozialleistungen, Geringverdiener und überschuldete bzw.- insolvente Personen.
Zur Beantragung der Beratungshilfe bestehen grundsätzlich zwei Wege:
In der Regel empfiehlt es sich bereits mit ausgestelltem Beratungshilfeschein einen Rechtsanwalt aufzusuchen, damit gewährleistet ist, dass nach Abschluss der anwaltlichen Tätigkeit die Kosten durch die Landeskasse übernommen werden.
Hinweis: Grundsätzlich ist auch im Rahmen der Beratungshilfe ein Selbstbehalt in Höhe von 15,00 € an den Rechtsanwalt für sein Tätigwerden zu leisten.
Antrags-Formular und Allgemeine Hinweise finden Sie auf dem Internetauftritt des AG Döbeln:
https://www.justiz.sachsen.de/agdl/content/1067.htm
Anwaltliche Vertretung
Mit Übernahme des Mandates entstehen von Gesetzes wegen Kosten entsprechend der jeweils auf dem Rechtsgebiet verankerten Gebührenordnungen (beispielhaft s. Anlagen zum RVG) sowohl für gerichtliches, aber auch außergerichtliches Tätigwerden des Rechtsanwaltes. In der Regel bemisst sich die hierbei tatsächlich entstehende Gebühr nach dem Gegenstandswert der Sache, in welcher der Rechtsanwalt beauftragt wurde. Die Gebühren fallen dabei jeweils mit Beginn eines neuen Verfahrensstadiums, für die Vornahme besonderer Handlungen, die Wahrnehmung von Terminen, aber den Abschluss des Rechtsstreites durch gütliche Einigung mit der Gegenseite an.
Um sich einen ersten Überblick zu verschaffen hilft der Prozesskostenrechner des Deutschen Anwaltvereins:
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (PKH und VKH)
An die Beratungshilfe schließt sich die Möglichkeit, Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren zu beantragen, an. Es gelten im Grundsatz die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für die Beratungshilfe. Hinzukommen muss die durch das entscheidende Gericht festgestellte Wahrscheinlichkeit eines für den Hilfeberechtigten zumindest teilweise erfolgreichen gerichtlichen Verfahrens. Die Beantragung erfolgt regelmäßig über den Rechtsanwalt. Im Detail werden Sie in der Rechtsanwaltskanzlei Fiebig über die Erfolgsaussichten von PKH oder VKH als auch des dadurch finanziell abgesicherten Verfahrens beraten.
Vertragsgestaltung und sonstiges Tätigwerden
Besteht der Auftrag des Rechtsanwaltes weder in einer Beratung noch in einem Tätigwerden, welches von einer Gebührenordnung umfasst ist, so ist er gehalten mit dem Mandanten eine gesonderte Vergütungsvereinbarung ab zu schließen. Dies betrifft unter anderem die Ausarbeitung diverser Vertragsunterlagen, Vorsorgevollmachten, rechtlicher Gutachten oder Vergleichbarem. Hierzu stehe ich vor Auftragsübernahme gern zu einer Kostenprognose zur Verfügung. Der Stundensatz für ein Tätigwerden in diesem Zusammenhang beläuft sich in der Rechtsanwaltskanzlei Fiebig in der Regel auf einen Stundensatz von 125,00 € zzgl. aktuell gültigem Mehrwertsteuersatzes.